Kontraktlogistik mit Ass – Outsourcing done right

Logistikaufgaben auszulagern, bietet Auftraggebern sowie Dienstleistern zahlreiche Chancen, will aufgrund seiner Komplexität aber auch umfassend vertraglich geregelt sein. Rechtsexperte Bernhard Girsch mit Beispielklauseln plus Praxistipps.

Die Logistik läuft einfach, das Kerngeschäft bekommt die Aufmerksamkeit, die es verdient: Komplexe oder ressourcenbindende Logistikaufgaben an spezialisierte Partner zu vergeben und damit in besten Händen zu wissen, gewinnt zunehmend an Attraktivität. Was Dienstleister und Auftraggeber dabei stets beachten sollten? Bernhard Girsch, Rechtsanwalt & Partner bei Brauneis Rechtsanwälte, mit konkreten Praxistipps für optimale Klarheit in der Kontraktlogistik.

Kontraktlogistik kurz erklärt
Unter Kontraktlogistik ist eine Kooperation zwischen Auftraggeber und Kontraktlogistik-Dienstleister zu verstehen, die ein Outsourcing vieler oder auch aller Logistikaufgaben enthält. Es handelt sich um einen „Dienstleistungsvertrag“ mit Übernahme einer Reihe von Aufgaben und Pflichten, insbesondere der (Organisation von) Verpackung, Transport, Umschlag und Lagerung. Überdies können auch Leistungen zum Warenein- und -ausgang, zur Lagerungskontrolle, im Rahmen von Montage, Einbau oder Assembling sowie die Bearbeitung von Reklamationen, die Teilung des EDV-Systems („tracking“), die Rechnungslegung für Kunden oder Versicherung inkludiert sein.

Tipps des Rechtsexperten
Um verlässlich auf der sicheren Seite zu sein, rät Bernhard Girsch:

  • Aufsetzen eines Rahmenvertrags mit laufenden Auftragserteilungen inkl. Auftragsumfang bzw. Mindestmengen, Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, Schnittstellen, Entgeltgestaltung sowie Vertragsdauer.
  • In der Vertragsgestaltung sollten unbedingt die einzelnen Pflichten und Leistungen so konkret und spezifisch wie möglich festgelegt werden. Wichtige Punkt unter anderem: Ziele der Zusammenarbeit, Reaktionszeiten, Fristen, Auftragsabwicklung, Art der Verpackung, Gefahrtragung, Zahlungsmodalitäten und Gerichtsstand, allenfalls Mediationsklausel. Bei internationalen Verträgen zudem: Rechtswahl sowie allenfalls das im Streitfall anzurufende Schiedsgericht.
  • Bei Auslagerung der gesamten Logistik vom Auftraggeber zum Kontraktlogistik-Dienstleister ist zur Absicherung jedenfalls zu prüfen, ob ein Betriebsübergang bewirkt wird (Folge: Übergang von Arbeitsverhältnissen gem. AVRAG, ggf. verbleiben umfangreiche Haftungen beim AG)
  • Unterschiedliche Haftungsregime beachten: Bei gemischten Verträgen besteht kein einheitliches Haftungsregime – abhängig von Vertragstyp und verletzter Pflicht.
  • Generell gilt: stets möglichst präzise vertragliche Vereinbarungen anstreben
Bernhard Girsch

Ganz konkret gesprochen
Wie sich diese Tipps nun auch tatsächlich in der Praxis umsetzen lassen? Bei der sachkundigen Transportplanung beispielsweise ist eine Konkretisierung der Kriterien unbedingt ratsam. Folgende Beispielklausel könnte zum Einsatz kommen:

  • „B (Dienstleister) hat die erhaltenen Transportaufträge unverzüglich im Rahmen eines Transportplanes zu optimieren. Zu diesem Zweck ist B verpflichtet, nach Möglichkeit verschiedene Sendungen, allenfalls auch von anderen Kunden von B zu kombinieren. Bei der Transportplanung ist B gehalten, diese unter Berücksichtigung der vorgegebenen Liefertermine möglichst kostengünstig und in für die Ware geeigneten Beförderungsmitteln durchzuführen, sowie tunlichst darauf zu achten, nur vollständige beladene Beförderungsmittel, allenfalls auch durch Zusammenstellung mit anderen Waren zu befördern.“

Wird die Verpackung durch den Auftraggeber für den Warenexport bereitgestellt, ist hier eine genaue Regelung empfehlenswert. Denn: Ist dies nicht vertraglich geregelt, gilt die Verpackung als Aufgabe des Absenders. So könnte eine entsprechende Klausel lauten:

  • „A (Auftraggeber) wird in den Betriebsstätten die Waren auf Europaletten, rundum foliert, oder in stapelbaren Kartons, sowie transportgerecht verpackt zur Abholung durch B (Kontraktlogistik-Dienstleister) bereitstellen.“

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