NoVA Neu Kompaktwissen speziell für die Logistik

Seit 1. Juli 2021 führt kein Weg mehr daran vorbei: Auch Transportfahrzeuge bis 3,5 Tonnen unterliegen der Normverbrauchsabgabe NoVA. Steuerberatungsexperte Martin Schereda mit drei Praxistipps zum Umgang mit der Neuregelung.

Beim Neuwagenkauf in Österreich kommt man seit 1. Juli 2021 nicht mehr darum herum: Klein-LKW, Kastenwägen sowie Pick-Ups bis 3,5 Tonnen (Klasse M1/N1) unterliegen nunmehr auch der Normverbrauchsabgabe NoVA. Diese Fahrzeuge waren bisher von dieser ausgenommen und werden somit durch diese Änderung signifikant teurer. Eine Entwicklung, die im Transportwesen, also Logistiksektor, deutlich spürbar sein wird. Martin Schereda, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei AREA Bollenberger, fasst drei nützliche Praxistipps zum Umgang mit den adaptierten Regelungen zusammen.

NoVA Neu in a Nutshell

Die angepasste Normverbrauchsabgabe hält einige herausfordernde Bestimmungen für das Transportwesen bereit. Denn dass nun prinzipiell alle Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen der NoVA unterliegen, ist nicht die einzige Änderung. Der Malusgrenzwert der Klasse N1 (KFZ Güterbeförderung) wird erstmalig bei 253 g/km angesetzt. Zusätzlich wird der Malusgrenzwert der Klasse M1 von 275 g/km auf 200 g/km herabgesetzt, der Malusbetrag beträgt EUR 50 pro g/km und wird um jährlich EUR 10 erhöht. Der Höchstsatz diesbezüglich steigt per 1. Juli 2021 von 32 % auf 50 %. Die weiteren schrittweisen Erhöhungen, jährlich nochmals um 10 %, treiben diesen maximalen Satz schließlich auf 80 % im Jahr 2024.

Martin Schereda

Fallbeispiel in Zahlen

Betrachtet man die nun geltenden Berechnungsgrundlagen, so fallen ab 1. Juli 2021 beispielsweise für ein Neufahrzeug im Wert von EUR 100.000 bis zu EUR 50.000 zusätzlich an NoVA an. Ab 1. Jänner 2024 werden hier sogar bis zu EUR 80.000 fällig. Die Abgabe bedingt zukünftig also gegebenenfalls fast eine Verdopplung des Kaufpreises. „Vorsicht im Umgang mit diesen Regelungen sowie vorausschauende Planung ist daher speziell in der Logistik anzuraten“, wie Martin Schereda informiert.

Drei Praxistipps ganz kompakt

  • Fristen im Auge behalten
    Kontrollieren Sie Ihren Fuhrpark rechtzeitig auf Alter plus Verkehrstauglichkeit. Beim Neukauf von Fahrzeugen zahlt es sich aus, die Deadlines der Staffel im Auge zu behalten und gegebenenfalls einen Ankauf vorzuziehen. So vermeiden Sie Mehrkosten, die durchaus empfindlich sein können. Die schrittweisen Erhöhungen in der Übersicht:
  • Gebraucht statt neu
    Für Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. Juli 2021 wird die Normverbrauchsabgabe weiterhin nach der alten, vorteilhafteren Regelung berechnet. Faktisch fällt so bei Import keine NoVA bezüglich gebrauchter Klein-LKW und Transporter bis 3,5 Tonnen an. Es empfiehlt sich zudem zu bedenken, dass die Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt mit der NoVA Neu vermutlich unvermindert steigen werden.
  • Elektromobilität und hybride Lösungen
    Für Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß fällt weiterhin keine NoVA an. Bei Hybridmodellen ist die Normverbrauchsabgabe zwar theoretisch zu entrichten, die CO2-Werte sind aber im Normalfall so gering, dass keine Belastung anfällt. Die Einbindung alternativer Antriebsformen in die Fuhrparkgestaltung sollte daher auch in der strategischen Planung frühzeitig in Betracht gezogen werden, um die Logistik nicht zusätzlich zu beeinträchtigen.

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